Neues Urteil: Arbeitszeiterfassung wird in Deutschland zur Pflicht

memduh turan

Memduh Turan

14. September 2022 • 4 Minuten Lesezeit

Die Arbeitszeiterfassung spielt eine zentrale Rolle im modernen Arbeitsrecht, indem sie Transparenz und Fairness am Arbeitsplatz fördert und sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer vor Missständen schützt. Die Einhaltung der Arbeitszeiten ist nicht nur für die Gesundheit der Beschäftigten essentiell, sondern auch durch zahlreiche gesetzliche Regelungen abgesteckt.


Arbeitszeit

Die Rechtslage: Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht hat am 13. September 2022 verbindlich entschieden, dass auch in Deutschland die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen ist.

Der Arbeitgeber ist nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) - unter Vornahme einer unionsrechtskonformen Auslegung - verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.

Dabei bezieht sich das BAG auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. Mai 2019, welches die Auslegung der Arbeitszeitrichtlinie betraf. Nach der BAG-Entscheidung ist das Urteil des EuGH aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes bereits heute von den Arbeitgebern in Deutschland zu beachten.

Die Pflicht zur Einführung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung beschränkt sich nicht darauf, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein solches System zur freigestellten Nutzung zur Verfügung stellt. Vielmehr ist der Arbeitgeber verpflichtet, von dem System tatsächlich Gebrauch zu machen.

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Gesetzentwurf des Arbeitsministeriums

Das Arbeitsministerium schlägt in seinem Gesetzesentwurf vor, dass die Zeiterfassung in elektronischer Form - also via Terminal, Desktop, App, Excel, oder ähnlichem - erfolgen muss. Dabei muss die Arbeitszeit von Beginn bis Ende der Arbeit aufgezeichnet werden. Die Pflicht zur Erfassung der Pausen ist unklar.

Vertrauensarbeitszeit kann weiterhin in dem Sinne vereinbart werden, dass Arbeitnehmer ihre Zeiten erfassen, ohne dass Arbeitgeber diese prüfen müssen. Allerdings müssen Arbeitnehmer die Arbeitszeit am Tag der Arbeitsleistung aufzeichnen. Tariflich abweichend kann eine nachträgliche Erfassung bis zu maximal sieben Tage vereinbart werden.

Für wen gilt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung?

Grundsätzlich gilt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung für alle Unternehmen unabhängig von ihrer Größe. Allerdings soll es gewisse Übergangsfristen zur Form der Arbeitszeiterfassung geben.

Ausschließlich für Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitenden dürfen Arbeitszeiten weiterhin in Papierform erfasst werden, hier ist also keine elektronische Erfassung verpflichtend. Außerdem gelten folgende Übergangsfristen:

  • Generell: 1 Jahr
  • Bei weniger als 250 Beschäftigten: 2 Jahre
  • Bei weniger als 50 Beschäftigten: 5 Jahre

Zeiterfassung: Überstunden, Teilzeit, Zuschlägen, Remote

Das Bundesarbeitsgericht hat am 13. September 2022 verbindlich entschieden, dass auch in Deutschland die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen ist. Wir erklären:

  • Was die aktuelle Rechtslage konkret vorgibt.
  • Welche Erfassungsmethoden es gibt - und was Sinn macht.
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Anforderungen an ein System zur Arbeitszeiterfassung

Welches System Sie als Unternehmen zur Erfassung der Arbeitszeiten einführen, ist natürlich Ihnen überlassen. Folgende Punkte müssen allerdings unbedingt durch das System Ihrer Wahl abgedeckt werden können:

  • Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden ist gewährleistet
  • Das Nutzung des Systems ist DSGVO-konform
  • Das Erfassen von Arbeitszeiten ist täglich möglich

Allgemein gilt: Arbeitszeiten müssen verlässlich und objektiv erfasst werden können. Außerdem hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht mit Blick darauf, wie Sie als Unternehmen der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung nachkommen.

Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Arbeitszeiterfassungspflicht

Bis zur Entscheidung vom Bundesarbeitsgericht mussten Unternehmen nicht mit Bußgeldern rechnen, wenn Arbeitszeiten noch nicht dokumentiert wurden. Diese Form der Verstöße gegen die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung kann mittlerweile aber zu Strafen führen.

So fordert der Entwurf des Arbeitsministeriums solche Verstöße als Ordnungswidrigkeit zu behandeln. Und das bedeutet, Unternehmen können mit einem Bußgeld von bis zu 30.000€ rechnen, sollten sie ihrer Pflicht zur Arbeitszeiterfassung nicht nachkommen.

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