Die neue Home-Office Verordnung – was bedeutet sie?

valeria mueller

Valeria Mueller

29. Januar 2021 • 4 Minuten Lesezeit

Aufgrund der Corona-Krise ist der Arbeitgeber seit dem 27. Januar 2021 strenger dazu verpflichtet, das Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen. Für wen die neue Home-Office-Verordnung gilt und was das sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer bedeutet, erläutern wir in diesem Blog-Beitrag.


homeooffice verordnung

Die neue „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung“ des Bundesarbeitsministeriums ist diese Woche in Kraft getreten. Neben verschärften Regeln, die den Infektionsschutz am Arbeitsplatz betreffen, beinhaltet sie auch neue Vorgaben, was Homeoffice angeht. So werden Arbeitgeber in bestimmten Fällen dazu verpflichtet, ihren Beschäftigten die Möglichkeit von zu Hause zu arbeiten zu ermöglichen. Die neue Arbeitsschutzverordnung ist erstmal bis zum 15. März 2021 befristet. Eine Verlängerung ist aber nicht unwahrscheinlich, wenn sich die Situation bis dahin nicht entspannt.

Nicht immer ist Homeoffice möglich. Wann wird also von einer Pflicht gesprochen?

Die Home-Office Verordnung besagt: „Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.“ Somit müssen Arbeitgeber also nur sicherstellen, dass Bürotätigkeiten oder ähnliches nach zuhause verlagert werden können. Ob betriebsbedingte Gründe dem entgegenstehen, entscheidet der Arbeitgeber. Durch die Verordnung ist er aber nun rechtlich dazu verpflichtet zu schauen, wo die Arbeit von zuhause möglich ist und muss dies dann auch den Mitarbeitern anbieten.

Warum kann Homeoffice trotzdem bei einem Bürojob abgelehnt werden?

Wenn es sich nicht um eine reine Bürotätigkeit handelt, sondern der Job noch eine andere Tätigkeit im Betrieb beinhaltet, kann ein Antrag zur Heimarbeit abgelehnt werden. Hierzu zählt das Arbeitsministerium bspw.

  • die Bearbeitung des Warenein- oder -ausgangs,
  • die Materialausgabe
  • die Bearbeitung und Verteilung der eingehenden Post oder
  • auch die Kundenbetreuung

Diese genannten Tätigkeiten sind unumgänglich und müssen im Betrieb erledigt werden.

Ungerechtfertigte Ablehnung von Homeoffice kann teuer werden!

Sollte der Arbeitgeber einem Antrag auf Heimarbeit widersprechen, obwohl dieser eigentlich rechtens wäre, wird es problematisch. Am besten sucht der Arbeitnehmer als erstes das Gespräch mit dem Arbeitgeber. Sollte dieser dem Antrag dann immer noch nicht stattgeben, obwohl die Tätigkeit im Homeoffice genauso gut ausgeübt werden könnte, empfiehlt sowohl das Arbeitsministerium als auch der Deutsche Gewerkschaftsbund, dass sich der Arbeitnehmer an den Betriebsrat wenden soll.

Für die Überprüfung und Durchsetzung der neuen Home-Office Verordnung ist die Arbeitsschutzbehörde des jeweiligen Bundeslandes verantwortlich. Gibt es keinen Betriebsrat, kann sich der Arbeitnehmer auch direkt an die Behörde wenden. Vor ihr muss der Arbeitgeber dann begründen, warum Heimarbeit nicht genehmigt werden kann. Sollte eine Ablehnung von Homeoffice unbegründet sein, ist im „aller größten Notfall“ laut Arbeitsminister Hubertus Heil auch ein Bußgeld bis zu 30.000 Euro möglich. Hier steht es natürlich zur Frage, ob ein Arbeitnehmer diesen Weg auf sich nimmt bzw. einem solchen Konflikt lieber entgehen möchte.

Durch digitale Prozesse ist die Home-Office Verordnung leicht umzusetzen!

Für viele Betriebe stellt die aktuell unerwartet hohe Nachfrage für Homeoffice eine Herausforderung dar. Teamleiter sind es gewohnt, ihre Mitarbeiter greifbar zu haben und tun es sich schwer, die Arbeit aus der Ferne nachzuvollziehen. Die klaren Gewinner sind hier Unternehmen, welche bereits digital aufgestellt sind. Videokonferenz-Tools oder Projekt-Management-Tools erleichtern das Arbeiten immens und bieten auch unabhängig von der Heimarbeit stärkere Transparenz für das gesamte Team. Auch die Verwaltung der Mitarbeiter kann digital und remote gesteuert werden. Mithilfe einer geeigneten Personalmanagement-Lösung werden alle HR-Prozesse digitalisiert. So können Mitarbeiter auch im Homeoffice ihre Arbeitszeiten erfassen, projektbezogene Stunden eintragen oder ihnen zugewiesene Aufgaben bearbeiten.

Muss der Arbeitnehmer ein Homeoffice Angebot annehmen?

Der Arbeitnehmer ist nicht zur Heimarbeit verpflichtet, wenn sein Arbeitgeber ihm die Möglichkeit eröffnet. Da der Arbeitsort vertraglich festgelegt ist, bedarf es auch einer arbeitsvertraglichen Regelung, wenn er geändert werden soll. Der Arbeitnehmer darf seiner Arbeit also weiterhin im Büro nachgehen.

Diese Erweiterungen zum Corona-Schutz am Arbeitsplatz müssen beachtet werden!

Der Arbeitgeber hat für die Sicherheit seiner Beschäftigten am Arbeitsplatz zu sorgen. In geschlossenen Räumen wird die Personenanzahl pro zehn Quadratmeter auf eine Person beschränkt. Arbeiten also mehrere Mitarbeiter gemeinsam in einem Raum, muss für jeden zehn Quadratmeter Platz zur Verfügung stehen. Kann dies nicht gewährleistet werden, z.B. aufgrund der Arbeitsabläufe, hat der Arbeitgeber andere Schutzmaßnahmen zu treffen. In diesem Fall könnten Trennwände oder die Ausgabe von medizinischen Gesichtsmasken sowie FFP2-Masken unterstützen.

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