Steuerfreier Sachbezug – Das ändert sich ab 2020

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HRlab Redaktion

16. Dezember 2019 • 3 Minuten Lesezeit

Neue Einschränkungen beim steuerfreien Sachbezug: Was sich ändert und was nicht mehr geht, muss Arbeitgebern vor dem Jahreswechsel klar sein.


Gesetzänderung Sachbezug ab 2020

Für den steuerfreien Sachbezug gelten ab dem 01.01.2020 neue Einschränkungen – Das Employer Branding ist gerade in Hinblick auf den War for Talents ein wichitges Thema. Den Mitarbeitern möglichst lukrative und passende Zusatzleistungen bieten; das macht Unternehmen und Arbeitgeber sowohl bei bestehenden als auch bei potenziellen Mitarbeitern attraktiver.

Gängig ist vor allem der steuerfreie Sachbezug bis 44 Euro. Dabei handelt es sich um eine zusätzliche Geldleistung vom Arbeitgeber, welcher unabhängig von einem besonderen Anlass erfolgt und bis 44 Euro im Monat steuer- und sozialversicherungsfrei ist.

Durch Änderungen des Paragrafen 8 des Einkommensteuergesetzes (§ 8 Abs 2 Satz 11 EStG) bleibt die 44 Euro-Freigrenze zwar erhalten, es gibt jedoch gewisse Einschränkungen. Was sich ändert und inwiefern die Vorteile entsprechender Gutscheine und Geldkarten eingeschränkt werden, sollten Arbeitgeber noch vor dem Jahreswechsel wissen.

Die 44 Euro-Freigrenze bleibt – jedoch mit Einschränkungen

Der steuerfreie Sachbezug erlaubt Arbeitgebern, ihren Mitarbeitern eine zusätzliche Geldleistung zu bieten. Mit dieser können sich die Mitarbeiter nach eigenem Belieben etwas gönnen. Gutscheine, Gutscheinkarten oder auch zweckgebundene Geldleistungen bleiben demnach steuerfrei, wenn die Grenze von 44 Euro im Monat nicht überschritten wird.

Der Gesetzgeber hat allerdings am 29. November.2019 beschlossen, dass mit dem neuen Jahr 2020 der Sachlohnbegriff enger gefasst werden soll. Der Grund: Mehr Rechtssicherheit, indem steuerpflichtige Lohnauszahlungen von steuerfreien Sachbezügen genauer abgegrenzt werden.

Das ändert sich für den steuerfreien Sachbezug

Zunächst die gute Nachricht: Die 44 Euro-Freigrenze bleibt bestehen, so dass nach wie vor steuer- und sozialversicherungsfreie Sachbezüge in dieser Höhe möglich sind. Bei Gutscheinen und Geldkarten müssen allerdings neue Bestimmungen eingehalten werden:

  • Sie dürfen lediglich für einen Einkauf bei einem bestimmten Einzelhändler genutzt werden, wie beispielsweise bei einem bestimmten Lebensmittelgeschäft oder einer bestimmten Tankstelle.
  • Sie dürfen nicht international, sondern lediglich in Deutschland nutzbar sein.
  • Arbeitgeber dürfen Gutscheine und Geldkarten nur zusätzlich zum Arbeitslohn gewähren, während eine Gehaltsumwandlung nicht gestattet ist.

Zukünftig nicht mehr begünstigte Leistungen

Reine Geldleistungen führen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Daraus folgt, dass mit Inkrafttreten der neuen Regelungen zweckgebundene Geldleistungen nicht mehr gestattet sind – also solche, auf die sich der Mitarbeiter zuvor mit dem Arbeitgeber geeinigt hat.

Ebenso sind nachträgliche Kostenerstattungen nicht länger erlaubt. Der Arbeitgeber kann somit dem Arbeitnehmer einen Einkauf durch Vorlage einer Quittung nicht mehr erstatten. Center-Gutscheine und City-Cards sollen hingegen weiterhin einen Sachbezug darstellen.

Auch bei Geldersatzleistungen wie Kreditkarten, Tankkarten und anderen Vorteilen, die auf einen Geldbetrag lauten, wird es schwierig. Davon sind auch Prepaid-Karten mit einer IBAN und somit mit einem eigenen Konto sowie auch Karten mit einer Paypal-Funktion betroffen.

Gutscheine und Geldkarten, die nicht ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, sondern auch Bargeldabhebungen ermöglichen, sind als reine Bargeldleistung zu verstehen. Somit entsprechen sie nicht dem steuerfreien Sachbezug.

Was ist bis zum Jahreswechsel zu tun?

Die neuen Einschränkungen treten mit dem 1. Januar 2020 in Kraft. Anbieter von Sachbezugskarten sollen sich aber bereits auf die Neuerungen eingestellt haben und wollen schon vor dem neuen Jahr Anpassungen vornehmen. Dabei werden vor allem die Transaktionen auf Deutschland beschränkt und Voraussetzungen wie eine vertragliche Vereinbarung mit den Händeln sichergestellt.

Informieren Sie sich am besten beim jeweiligen Anbieter, wie die neuen Regelungen gehandhabt werden oder halten Sie Rücksprache mit Ihrem Steuerberater.

Fazit: Mehr Rechtssicherheit beim steuerfreien Sachbezug

Eine Einschränkung des steuerfreien Sachbezuges stand schon länger im Raum und war somit abzusehen. Letztlich sorgt die neue gesetzliche Formulierung dafür, dass Kartenlösungen mehr Rechtssicherheit bieten und weniger Unsicherheiten bestehen.

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