Wegeunfall – zur oder von der Arbeit

Stress, Müdigkeit und Unaufmerksamkeit sind wichtige Faktoren, die zu Unfällen beitragen. Ein kurzer Augenblick genügt, um einen Unfall auf dem Arbeitsweg zu erleiden. Dieser Beitrag erklärt, worauf im Ernstfall besonders zu achten ist.


wegeunfall

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Wegeunfall bezieht sich nur auf den direkten Weg zwischen der privaten Wohnung und der Tätigkeitsstätte.
  • Folgende Umwege sind versichert: Das bringen oder abholen von Kindern am Betreuungsplatz, Abweichungen im Rahmen einer Fahrgemeinschaft oder durch besondere Verkehrsverhältnisse oder ein längerer Arbeitsweg, um die Arbeitsstätte schneller zu erreichen.
  • Ein Wegeunfall sollte unmittelbar gemeldet werden. Arbeitgeber müssen sich an die Berufsgenossenschaft wenden, sobald die Krankschreibung drei Tage übersteigt.
  • Weder die zuständige Berufsgenossenschaft noch die gesetzliche Unfallversicherung übernehmen Sachschäden.

Was ist ein Wegeunfall?

Es handelt sich hierbei um eine spezielle Form von Arbeitsunfall, der in § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) genauer definiert wird. Ein Wegeunfall liegt dann vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Ein Unfall passiert auf dem Weg von der Wohnung der versicherten Person zum Ort ihrer beruflichen Tätigkeit, oder
  2. Ein Unfall passiert auf dem Rückweg von der Arbeit nach Hause.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass grundsätzlich nur der direkte Weg zwischen der privaten Wohnung und der Tätigkeitsstätte versichert ist.

Beispiel: Wegeunfall in der Zweitwohnung

Unterhält der Beschäftigte eine Zweitwohnung in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsplatz, so sind seine Fahrten zwischen beiden Privatwohnungen und Arbeitsstätte versichert. Das gleiche Prinzip betrifft auch eine andere Wohnung, die im Sinne des Gesetzgebers als Lebensmittelpunkt angesehen wird.

Verbringt die Mitarbeiterin ihre Freizeit mit dem Lebensgefährten und fährt von seiner Wohnung regelmäßig zum Ort ihrer beruflichen Tätigkeit, so wird auch ein solcher Arbeitsweg in den Versicherungsschutz einbezogen.

Sind Umwege versichert?

Die Antwort lautet: Es kommt darauf an, um welchen Umweg es sich handelt.

Versicherungsschutz ist vorhanden

Generell gilt der Versicherungsschutz für Umwege, die für den Arbeitnehmenden aus einem bestimmten Grund notwendig sind. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn:

  • im Haushalt lebende Kinder während der Arbeitszeit fremder Obhut anvertraut werden,
  • eine Fahrgemeinschaft auf dem Weg zur Arbeit und wieder zurück besteht,
  • eine Umleitung wegen besonderer Verkehrsverhältnisse gewählt werden muss,
  • ein längerer Arbeitsweg erlaubt, die Arbeitsstätte schneller zu erreichen.

Versicherungsschutz entfällt

Der Versicherungsschutz entfällt hingegen, wenn Umwege persönlich motiviert sind oder wenn Unterbrechungen des Arbeitswegs länger als zwei Stunden dauern. Die versicherte Person verlässt freiwillig ihren Arbeitsweg, wenn sie:

  • eine auf dem Weg liegende Tankstelle aufsucht,
  • den Frühstücks- oder Mittagseinkauf in einem stationären Laden tätigt,
  • einen privaten Arzttermin wahrnimmt,
  • bei Bekannten auf dem Heimweg von der Arbeit vorbeischaut.

Krankmeldung – Rechte und Pflichten für Arbeitnehmer

Auf einen Blick verstehen, wie eine Krankmeldung richtig abläuft und verlängert werden kann, wie und ob daraus eine Kündigung folgen darf und wie es eigentlich darum steht, wenn die Kinder erkrankt sind. Auch wichtig: Thema Lohnfortzahlung.

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Wege- und Arbeitsunfall: Wo liegt der Unterschied?

Der Unterschied zwischen beiden Unfallformen besteht vorwiegend darin, dass sie in verschiedenen Situationen des beruflichen Lebens auftreten. Während sich ein Wegeunfall auf dem Weg zu oder von der Arbeitsstätte nach Hause ereignet, passiert ein Arbeitsunfall während des Arbeitsdienstes.

Dabei ist die Definition von Arbeitsweg von Relevanz. Laut dieser beginnt der Arbeitsweg erst dann, wenn der Beschäftigte das Wohnhaus oder Betriebsgelände verlassen hat. Er endet, sobald der Beschäftigte die Außentür des Wohnhauses durchschreitet oder das Betriebsgelände betritt.

Der Arbeitsweg lässt sich mit folgenden Beispielen näher veranschaulichen: Kommt es zum Sturz des Beschäftigten auf der Treppe im eigenen Wohnhaus, greift die gesetzliche Versicherung nicht, weil der Unfall nicht auf dem Arbeitsweg passiert ist.

Anders sieht es aus, wenn sich der Sturz im Freien auf dem Weg zur Autogarage oder auf der öffentlichen Treppe auf dem Gehweg ereignet. In diesem Fall ist der Arbeitsweg versichert, sofern sonstige Voraussetzungen erfüllt sind. Diese betreffen unter anderem die oben genannten Umwege.

Wegeunfall was tun: Die richtige Vorgehensweise

Ist ein Unfall auf dem Arbeitsweg geschehen, sollte die geschädigte Person wie in jedem anderen Unfall vorgehen. Die erste und wichtigste Sache ist die ärztliche Versorgung, die je nach Zustand der geschädigten Person in einem Krankenhaus oder beim zuständigen Durchgangsarzt erfolgt.

Danach gilt es den Wegeunfall zu melden. Die Meldepflicht von einem Wegeunfall besteht auch für den Arbeitgebenden: Stellt der Arzt eine Arbeitsunfähigkeit fest, die länger als drei Tage dauern wird, muss der Arbeitgebende bei der Berufsgenossenschaft (BG) eine entsprechende Unfallanzeige erstatten.

Wegeunfall und die Berufsgenossenschaft

Folgende Fragen stellen sich bei der Involvierung der Berufsgenossenschaft:

  • Hat die geschädigte Person einen Anspruch auf das Schmerzensgeld?
  • Wer zahlt es und in welcher Situation?
  • Kann sich die geschädigte Person auf die Lohnfortzahlung verlassen?

Grundsätzlich gilt: Die Berufsgenossenschaft zahlt kein Schmerzensgeld bei einem Wegeunfall. Ein Anspruch darauf entsteht nur dann, wenn eine vorsätzliche Beschädigung seitens der Führungsperson oder eines anderen Mitarbeitenden vorgeworfen werden kann. Ist das nicht der Fall, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung das Schmerzensgeld.

Wegeunfall und Lohnfortzahlung

Was die Lohnfortzahlung bei einem Wegeunfall anbetrifft, gelten hier die gleichen Bestimmungen wie bei einem Arbeitsunfall. Die Lohnfortzahlung ist nur dann gewährleistet, wenn einige Voraussetzungen erfüllt sind. Um sie in Anspruch zu nehmen, darf der geschädigten Person beispielsweise keine Schuld am ereigneten Unfall zugewiesen werden.

Der Arbeitgebende übernimmt die Lohnfortzahlung außerdem nur dann, wenn ein Beschäftigter beim Unternehmen seit mindestens vier Wochen ohne Unterbrechung beschäftigt ist. Ansonsten zahlt die Unfallversicherung in Form von Verletztengeld.

Wegeunfall passiert: Wer zahlt den Sachschaden?

Sowohl das Schmerzensgeld als auch die Lohnfortzahlung, die oben kurz beschrieben wurden, erstrecken sich ausschließlich auf die gesundheitlichen Folgen eines Unfalls auf dem Arbeitsweg. Aber wer zahlt den durch einen Wegeunfall entstandenen Sachschaden?

Weder die zuständige Berufsgenossenschaft noch die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt den Sachschaden. Dieser wird normalerweise durch etwaige Versicherungen wie beispielsweise die Kaskoversicherung abgedeckt, sofern die geschädigte Person unverschuldet einen Unfall erlitten hat.

FAQ - Die wichtigsten Fragen auf einen Blick

Für die Erstversorgung kommt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) auf. Im Weiteren, beispielsweise für länger andauernde Heilungsprozesse, unterstützt Sie der Arbeitnehmer finanziell. Immer notwendig dafür: Eine ordentliche Meldung des Wegeunfalls.

Um einen Wegeunfall korrekt melden zu können, müssen folgende Informationen vorliegen: Mitgliedsnummer des Unternehmens, Krankenkasse, Namen und Anschrift, Zeit und Ort vom Unfall, Beschreibung der Verletzung, Daten des Arztes der Erstbehandlung, Informationen zu Zeugen des Unfalls.

Zahlt die Versicherung nach einem Wegeunfall Verletztengeld, beläuft sich dies in etwa auf 80 Prozent des letzten durchschnittlichen Bruttoverdienstes.

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