Arbeitszeitgesetz Geltungsbereich: Regelungen & Verstöße einfach erklärt

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) stellt einen wesentlichen Bestandteil des deutschen Arbeitsrechts dar. Es soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor übermäßigen Arbeitszeiten und damit verbundenen gesundheitlichen Risiken schützen, indem es unter anderem ausreichend Ruhezeiten gewährleistet. Wir stellen die geltenden Regelungen mit Beispielen aus verschiedenen Branchen vor und klären auf, was Unternehmen bei Verstößen droht.


Arbeitszeitgesetz

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Arbeitszeitgesetz legt die Arbeitszeit pro Tag und Woche fest, definiert Pausen- und Ruhezeiten und regelt die Arbeit an Sonn- und Feiertagen.
  • Erfassung der Arbeitszeiten von Arbeitnehmern ist in Deutschland Pflicht.
  • Alle Arbeiten, die länger als zwei Stunden anhalten und zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verrichtet werden, zählen als Nachtarbeit.
  • Arbeitnehmer müssen bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten machen.
  • Überstunden sind nur durch tarifvertragliche Regelungen, Betriebsvereinbarungen oder dringende betriebliche Notwendigkeiten gerechtfertigt.
  • Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes können Arbeitgeber mit Bußgeldern bis zu 15.000 Euro belegt werden.

Arbeitszeitgesetz Definition

Das Arbeitszeitgesetz fordert Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und Wohlbefinden am Arbeitsplatz und soll die Arbeitszeiten von Mitarbeitenden regeln. Das Ziel: Der Überforderung von Arbeitnehmern durch zu lange Arbeitszeiten vorbeugen und die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben fördern. Wichtig: Betriebsräte haben ein Mitbestimmungsrecht bezüglich Pausen, Anfang und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie Verteilung der Arbeitszeit.

Das Arbeitszeitgesetz legt gemäß § 2 Abs. 2 ArbZG die Arbeitszeit pro Tag und Woche fest, definiert Pausen- und Ruhezeiten und § 10 ArbZG regelt die Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Das Gesetz greift nur innerhalb eines aktiven Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses.

Grundsätzlich gilt: Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) schreibt vor, dass die regelmäßige tägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreiten darf. Eine Verlängerung auf bis zu 10 Stunden ist möglich, wenn innerhalb von 6 Monaten oder 24 Wochen ein Ausgleich erfolgt (§ 3 ArbZG).

Geltungsbereich des ArbZG

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen (§ 2 ArbZG). Ziel ist es, ihre Gesundheit zu schützen und eine ausgewogene Balance zwischen Beruf und Privatleben zu gewährleisten.

Im Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes sind unter anderem:

  • Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte,
  • Auszubildende,
  • Minijobber und Werkstudenten.

Nicht im Geltungsbereich des ArbZG sind dagegen:

  • Selbstständige,
  • leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes,
  • bestimmte Beamtengruppen sowie Soldaten.

Für Regelungen bezüglich Minderjähriger gibt es in Deutschland eigens das Jugendschutzgesetz.Für werdende und stillende Mütter das Mutterschutzgesetz.

Die wichtigsten Aussagen des Arbeitszeitgesetz auf einem Blick

RegelungsbereichVorgaben laut ArbZG
Tägliche ArbeitszeitMax. 8 Stunden, verlängerbar auf 10 Stunden, wenn im Ø 8 Stunden nicht überschritten werden (§ 3)
Wöchentliche ArbeitszeitMax. 48 Stunden bei 6-Tage-Woche, ausnahmsweise bis zu 60 Stunden möglich
PausenregelungAb 6 Std. Arbeit: mind. 30 Min. Pause, ab 9 Std.: mind. 45 Min. (§ 4)
RuhezeitenMind. 11 Stunden ununterbrochene Ruhe zwischen zwei Arbeitstagen (§ 5)
NachtarbeitArbeit zwischen 23 und 6 Uhr gilt als Nachtarbeit – Anspruch auf Ausgleich (§ 2, § 6)
Sonn- & FeiertagsarbeitGrundsätzlich verboten, Ausnahmen für bestimmte Branchen möglich (§ 9, § 10)
ArbeitszeitdokumentationPflicht zur Aufzeichnung bei Überschreitung von 8 Stunden pro Tag (§ 16)
Besondere GruppenJugendarbeitsschutzgesetz und Mutterschutzgesetz ergänzen das ArbZG
MitbestimmungBetriebsrat hat bei Arbeitszeiten und Pausen Mitbestimmungsrecht (§ 87 BetrVG)
Verstöße / SanktionenBei Verstößen drohen Bußgelder bis 15.000 €, ggf. strafrechtliche Folgen

Regelt das Arbeitszeitgesetz Minusstunden?

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt Höchstarbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten. Es enthält aber keine ausdrückliche Vorschrift zu Minusstunden. Stattdessen gilt: Ob Minusstunden entstehen dürfen, richtet sich nach dem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung. Das ArbZG sorgt also für die Obergrenzen der Arbeitszeit, während die konkrete Handhabung von Minusstunden nur vertraglich geregelt werden kann.

Arbeitszeitgesetz zu Samstag, Sonntag und Feiertagen

Da der Samstag gesetzlich als regulärer Werktag gilt (§ 3 ArbZG), ergibt sich bei einer täglichen Arbeitszeit von acht Stunden eine maximale Wochenarbeitszeit von 48 Stunden. Sind ausnahmsweise zehn Stunden pro Tag erlaubt, kann die Wochenarbeitszeit sogar bis zu 60 Stunden betragen, vorausgesetzt, innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen erfolgt ein Ausgleich.

Für Sonntage und gesetzliche Feiertage gilt nach Paragraph 9 des Arbeitszeitgesetz grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot. Arbeitnehmer sollen an diesen Tagen zur Ruhe kommen und ihre Freizeit verbringen können.

Allerdings erlaubt Paragraph 10 des Arbeitszeitgesetz (§ 10 ArbZG )Ausnahmen, wenn die Arbeit nicht auf Werktage verlegt werden kann. Dazu zählen unter anderem:

  • Not- und Rettungsdienste sowie Feuerwehr,
  • Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen,
  • Freizeit-, Kultur- und Vergnügungseinrichtungen (z. B. Theater, Gastronomie, Sportveranstaltungen),
  • Landwirtschaft und Tierhaltung,
  • Energie- und Wasserversorgung sowie Verkehrsbetriebe.

Wichtig: Wer an einem Sonntag oder Feiertag arbeitet, hat Anspruch auf einen Ersatzruhetag. Dieser muss nach Paragraph 11 des Arbeitszeitgesetz (§ 11 ArbZG) innerhalb von zwei Wochen (bei Sonntagsarbeit), beziehungsweise innerhalb von acht Wochen (bei Feiertagsarbeit) gewährt werden.

Wie wird die regelmäßige Arbeitszeit definiert?

Der Paragraph 2 des Arbeitszeitgesetz (§ 2 ArbZG) definiert, was als „Arbeitszeit“ gilt und grenzt Pausen, Ruhezeiten und Bereitschaftsdienste ab. Die regelmäßige Arbeitszeit ist dabei ein Begriff aus dem Arbeitsrecht und bezeichnet die Arbeitszeit, die vertraglich oder gesetzlich als die „normale“ oder „übliche“ Arbeitszeit eines Arbeitnehmers gilt. Sie bildet die Grundlage für viele arbeitsrechtliche Regelungen, etwa zur Vergütung, zu Überstunden oder zur Urlaubsberechnung.

Gibt es für Unternehmen eine Nachweispflicht?

Ja, das Bundesarbeitsgericht hat am 13. September 2022 verbindlich entschieden, dass auch in Deutschland die Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfasst werden muss.

Der Arbeitgeber ist nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und unter Berücksichtigung der EU-weiten Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG verpflichtet, ein geeignetes Zeiterfassungssystem einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.

Das Gesetz schreibt keine minutengenaue Erfassung vor, verlangt jedoch eine dokumentierte und nachprüfbare Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeit, die Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit umfasst. Anfahrten - sprich der Weg zur Arbeit und zurück - zählen allerdings nicht zur Arbeitszeit.

HRlab erleichtert Arbeitszeiterfassung

Unternehmen sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten zu erfassen, um die Einhaltung der Arbeitszeitregelungen sicherzustellen. Zu diesem Zweck werden zunehmend digitale Lösungen zur Zeiterfassung eingeführt, um Genauigkeit und Transparenz zu gewährleisten.

zeiterfassung ganzheitlich

Regelungen zu Nachtarbeit und 6-Tage-Woche

Alle Arbeiten, die mehr als zwei Stunden zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verrichtet werden, gelten nach Paragraph 2 des Arbeitszeitgesetz (§ 2 Abs. 3 ArbZG) als Nachtarbeit. Arbeitnehmer, die regelmäßig Nachtarbeit leisten, haben nach Paragraph 6 des Arbeitszeitgesetz (§ 6 ArbZG) Anspruch auf angemessene Zuschläge oder einen gleichwertigen Freizeitausgleich. Außerdem besteht das Recht auf regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchungen, um gesundheitliche Belastungen frühzeitig festzustellen.

Die Arbeitszeit bei Nachtarbeit darf nach § 6 Abs. 2 ArbZG grundsätzlich acht Stunden pro Schicht nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist nur erlaubt, wenn innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen ein Ausgleich auf durchschnittlich acht Stunden erfolgt.

In Arbeitsmodellen wie der 6-Tage-Woche gelten dieselben täglichen Höchstarbeitszeiten, wie oben bereits aufgeführt: Die tägliche Arbeitszeit beträgt maximal 8 Stunden, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen auf bis zu 10 Stunden erweitert werden. Die Verteilung der Arbeitszeit kann jedoch variieren, solange die Gesamtarbeitszeit die gesetzlichen Grenzen nicht überschreitet.

Regelungen zu Ruhezeiten und Pausen

Arbeitnehmer müssen bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten machen. Bei mehr als 9 Stunden erhöht sich diese auf 45 Minuten. Pausen können in Abschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

Während der Arbeitszeit sind gemäß § 4 ArbZG außerdem bestimmte Ruhezeiten vorgeschrieben. Ruhezeiten sind die Zeiträume, die zwischen den Arbeitszeiten liegen und mindestens 11 Stunden betragen müssen.

Jedoch gibt es im Arbeitszeitgesetz Ausnahmen für gewisse Branchen. Einige Beispiele sind:

  • Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
  • Landwirtschaft und Tierhaltung
  • Medienberufe wie Rundfunk oder Presse
  • Verkehrsbetriebe

Außerdem wichtig: Während Samstage laut Gesetz ebenfalls als Arbeitstage gelten, dienen Sonntage der Erholung. Zwar greifen auch hier die genannten Ausnahmen in gewissen Branchen. Aber jeder Mitarbeitende muss an mindestens 15 Sonntagen im Jahr frei haben.

Regelungen zu Überstunden

Aus den der Definition des Arbeitszeitgesetz ergibt sich indirekt eine gesetzliche Überstunden-Grenze:

  • Maximal 48 Stunden pro Woche sind zulässig.
  • Vorübergehend darf auf 60 Stunden pro Woche erhöht werden, wenn innerhalb des Ausgleichszeitraums wieder auf den Schnitt von 48 Stunden reduziert wird.
  • Eine feste gesetzliche Überstundenanzahl pro Monat gibt es dagegen nicht, die Grenze wird ausschließlich über die tägliche bzw. wöchentliche Höchstarbeitszeit definiert.

Wann sind Überstunden erlaubt?

Überstunden sind nur dann zulässig, wenn sie durch

  • einen Arbeitsvertrag,
  • einen Tarifvertrag,
  • eine Betriebsvereinbarung oder
  • in Ausnahmefällen durch dringende betriebliche Notwendigkeiten geregelt sind.

Überstunden aufgrund von Personalmangel sind dagegen grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn, es liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor (z. B. Naturkatastrophe, Notfall).

Überstundenkonto und Ausgleich

Viele Arbeitgeber nutzen ein Überstundenkonto oder ein Arbeitszeitkonto, um Mehrarbeit zu dokumentieren. Auch hier gelten die Leitplanken des ArbZG: Überstunden müssen entweder durch Freizeitausgleich oder durch gesonderte Bezahlung abgegolten werden. Wie genau der Ausgleich erfolgt, hängt von der jeweiligen Vereinbarung ab. Eine unbegrenzte Ansammlung von Überstunden ist unzulässig, da die gesetzlichen Höchstgrenzen eingehalten werden müssen.

Überstunden in Elternzeit

Während der Elternzeit besteht ein Arbeitszeitlimit von maximal 30 Stunden pro Woche (bis 2020) bzw. seit der Reform 32 Stunden pro Woche. Das bedeutet: Überstunden in der Elternzeit sind grundsätzlich nicht erlaubt, da sie die zulässige Wochenarbeitszeit überschreiten würden.

Was bedeutet Mehrarbeit?

Neben den Überstunden gibt es auch die sogenannte Mehrarbeit. Im arbeitsrechtlichen Sinn ist die Rede von Mehrarbeit, wenn die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschritten wird. Sprich, wenn ein Arbeitnehmer mehr als die gesetzlich festgelegten 48 Stunden pro Woche arbeitet.

Im Gegensatz dazu sind Überstunden die Überschreitung der geltenden regelmäßigen Arbeitszeit. Diese sind für den Arbeitnehmenden in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag definiert.

EU Studie zur wöchentlichen Arbeitszeit

Das statistische Bundesamt gab in einer Studie bekannt: Im Jahr 2022 berichteten 7,4 % der Erwerbstätigen in der Europäischen Union, regelmäßig mehr als 48 Stunden pro Woche zu arbeiten. Besonders betroffen waren Männer: 10,3 % der erwerbstätigen Männer überschritten die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit, während dies nur auf 3,9 % der Frauen zutraf.

Eine weitere Studie zur wöchentlichen Arbeitszeit belegt, dass Vollzeiterwerbstätige in der EU durchschnittlich 40,5 Stunden pro Woche arbeiten. Teilzeiterwerbstätige kamen im selben Zeitraum auf durchschnittlich 21,4 Wochenstunden. Daraus ergibt sich eine durchschnittliche gewöhnliche Wochenarbeitszeit von 37,0 Stunden für alle Erwerbstätigen in der Europäischen Union.

Arbeitszeitgesetz im Einzelhandel

Im Einzelhandel stellt die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes aufgrund unregelmäßiger Kundenfrequenzen, längerer Öffnungszeiten und saisonaler Spitzenzeiten wie Weihnachten oder Ostern eine besondere Herausforderung dar. Die konkreten Regelungen lauten:

  • Tägliche Arbeitszeit: Max. 8 Stunden (§ 3 ArbZG), ausnahmsweise bis 10 Stunden, wenn innerhalb von 6 Monaten ein Ausgleich erfolgt.
  • Wöchentliche Arbeitszeit: Max. 48 Stunden bei 6-Tage-Woche.
  • Pausen: Ab 6 Stunden Arbeit 30 Minuten, ab 9 Stunden 45 Minuten (§ 4 ArbZG). Pausen können in 15-Minuten-Abschnitte aufgeteilt werden.
  • Ruhezeiten: Mindestens 11 Stunden zwischen zwei Arbeitstagen (§ 5 ArbZG).
  • Sonn- und Feiertagsarbeit: Grundsätzlich verboten (§ 9 ArbZG), Ausnahmen nur nach § 10 ArbZG (z. B. in Verkaufsstellen mit besonderen Öffnungszeiten an Feiertagen, z. B. Bahnhofs- oder Flughafenshops).
  • Nachtarbeit: Arbeiten zwischen 23 und 6 Uhr gelten als Nachtarbeit (§ 2 Abs. 3, § 6 ArbZG)

Fallbeispiel

Ausgangslage

Das Modehaus Sternberg steckt mitten im Weihnachtsgeschäft. Um der großen Nachfrage gerecht zu werden, verlängert das Modehaus an jedem Samstag die Öffnungszeiten bis 18 Uhr – zwei Stunden länger als sonst. Zusätzlich steht ein verkaufsoffener Sonntag im Kalender, an dem die Türen ebenfalls geöffnet sind.

Herausforderung

Für das Team bedeutet das: mehr Kundschaft, mehr Beratung und natürlich längere Arbeitszeiten. Gleichzeitig darf die Geschäftsleitung nicht vergessen, dass die Regeln des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) auch in der stressigen Hochsaison unbedingt eingehalten werden müssen.

Lösung

Damit alle Mitarbeitenden gesund durch die Vorweihnachtszeit kommen und sich trotzdem jeder Arbeitseinsatz lohnt, setzt das Modehaus Sternberg auf eine klare Schichtplanung:

Das Team wird so eingeteilt, dass niemand länger als die gesetzlich zulässigen acht Stunden arbeiten muss. Nur an besonders gefragten Tagen, wie den langen Samstagen, dürfen einzelne Schichten ausnahmsweise bis zu zehn Stunden dauern – selbstverständlich mit dokumentiertem Ausgleich innerhalb der gesetzlich vorgegebenen sechs Monate (§ 3 ArbZG).

Auch die Pausenregelungen haben Priorität: Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter erhält bei Schichten über sechs Stunden eine mindestens 30-minütige Pause, die bei längeren Einsätzen auf 45 Minuten erweitert wird (§ 4 ArbZG). Dadurch bleibt das Team trotz Trubel leistungsfähig und entlastet.

Besonderes Augenmerk legt das Modehaus zudem auf die Ruhezeiten zwischen zwei Einsätzen. Niemand wird direkt nach einem langen Samstagseinsatz wieder früh am Montagmorgen eingeplant – die gesetzlich vorgeschriebenen elf Stunden Ruhe (§ 5 ArbZG) werden strikt eingehalten.

Der verkaufsoffene Sonntag stellt eine zusätzliche Herausforderung dar. Damit das Team motiviert bleibt, arbeitet immer nur ein Teil der Mitarbeitenden am Sonntag. Diejenigen, die eingesetzt werden, erhalten in den darauffolgenden zwei Wochen einen verbindlichen Ersatzruhetag (§ 11 ArbZG).

Expertentipp für Händler

Mit einer digitalen Zeiterfassung und Schichtplanung behalten Sie in jeder Situation den Überblick: Beginn, Ende, Pausen und Überstunden Ihrer Mitarbeitenden werden automatisch dokumentiert – transparent, nachvollziehbar und jederzeit abrufbar. So stellen Sie sicher, dass die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden, und schützen sich gleichzeitig vor Bußgeldern. Ein weiterer Pluspunkt: weniger Verwaltungsaufwand, rechtliche Sicherheit nach dem Arbeitszeitgesetz und ein zufriedenes, motiviertes Team im Verkauf.

§ 15 ArbZG – Abweichungen durch Tarifverträge

Paragraph 15 des Arbeitszeitgesetz erlaubt es Tarifparteien, von den gesetzlichen Regelungen abzuweichen – etwa bei der Länge der täglichen Arbeitszeit, Pausen oder Sonn- und Feiertagsarbeit.

Verstoß gegen Arbeitszeitgesetz

Wenn sich ein Arbeitgeber nicht an das Arbeitszeitgesetz hält, liegt ein Verstoß vor. Typische Verstöße sind z. B. zu lange tägliche Arbeitszeiten, fehlende Pausen, nicht gewährte Ruhezeiten oder verbotene Sonn- und Feiertagsarbeit.

Mitarbeitende können Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz melden, zunächst intern beim Betriebsrat oder der Personalabteilung. Gibt es keine interne Lösung, können Beschäftigte sich direkt an die zuständige Arbeitsschutzbehörde oder das Gewerbeaufsichtsamt wenden. Diese Behörden sind verpflichtet, Hinweisen nachzugehen.

Sanktionen für Arbeitgeber

Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes können Arbeitgeber mit Bußgeldern bis zu 15.000 Euro belegt werden (§ 22 ArbZG). Wer durch Verstöße die Gesundheit von Arbeitnehmern gefährdet oder wiederholt gegen das Gesetz verstößt, muss sogar mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen (§ 23 ArbZG).

FAQ - Die wichtigsten Fragen auf einen Blick

Tatsächlich sind ausgewählte Gruppen an Arbeitnehmern vom Arbeitszeitgesetz ausgenommen. Dazu gehören zum Beispiel leitende Angestellte, aber auch Chefärztinnen und -ärzte oder Kirchen und Religionsgemeinschaften. Für Beschäftigte unter 18 Jahren gilt außerdem statt des Arbeitszeitgesetzes das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Grundsätzlich gilt: Die tägliche Arbeitszeit beträgt maximal 8 Stunden, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen auf bis zu 10 Stunden erweitert werden. Unter der Voraussetzung, dass die durchschnittliche Arbeitszeit von 8 Stunden innerhalb von 6 Monaten oder 24 Wochen nicht überschritten wird.

Da der Samstag laut Gesetz ebenfalls als Arbeitstag gilt, ergibt sich eine maximale Wochenarbeitszeit von 48 Stunden. Sind ausnahmsweise zehn Stunden pro Tag erlaubt, kann es sogar zu einer Wochenarbeitszeit von 60 Stunden kommen.

Ruhezeiten sind die Zeiträume, die zwischen den Arbeitszeiten liegen und mindestens 11 Stunden betragen müssen. Dabei wichtig zu beachten: Rufbereitschaft sowie Arbeitsweg zählen nicht in die Ruhezeit.

Für den Einzelhandel gelten keine eigenen Sonderregelungen im Arbeitszeitgesetz (ArbZG), aber es gibt branchentypische Besonderheiten, die durch andere Regelwerke, tarifliche Vereinbarungen oder landesrechtliche Regelungen beeinflusst werden können.

Hier ein Überblick:

Was gilt laut Arbeitszeitgesetz (ArbZG) auch im Einzelhandel?

  • Tägliche Höchstarbeitszeit: 8 Stunden, verlängerbar auf 10 Stunden, wenn im 6-Monats-Zeitraum im Schnitt 8 Stunden nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG).
  • Ruhezeiten: Mindestens 11 Stunden ununterbrochen (§ 5 ArbZG).
  • Pausenregelungen: Ab 6 Stunden Arbeit mind. 30 Minuten Pause (§ 4 ArbZG).
  • Sonn- und Feiertagsarbeit: Grundsätzlich verboten, aber Ausnahmen möglich (§ 10 ArbZG).
  • Dokumentationspflichten: Nach § 16 ArbZG bei Arbeitszeiten über 8 Stunden täglich.

Eine feste gesetzliche monatliche Arbeitszeit gibt es in Deutschland nicht. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) definiert lediglich die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit:

  • Regelarbeitszeit: 8 Stunden pro Werktag.
  • Mit Ausgleich: bis zu 10 Stunden pro Werktag möglich. Da das Gesetz von einer 6-Tage-Woche ausgeht, ergibt sich eine gesetzliche Regelarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche. Die monatliche Arbeitszeit hängt also davon ab, wie viele Wochen ein Monat hat.

Nach dem Arbeitszeitgesetz beträgt die gesetzliche Wochenarbeitszeit maximal 48 Stunden. Vorübergehend darf sie auf bis zu 60 Stunden pro Woche ausgeweitet werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen ein Ausgleich auf durchschnittlich 48 Stunden erfolgt (§ 3 ArbZG). Damit ist die gesetzliche Obergrenze der Wochenarbeitszeit klar definiert, auch wenn Tarifverträge oder Arbeitsverträge oft niedrigere Grenzen festlegen.

Disclaimer

Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass die Inhalte unser Internetseite einem unverbindlichen Informationszweck dient und entsprechend keiner offiziellen Rechtsberatung gleichkommt. Das beinhaltet auch Beiträge zu rechtlichen HR-Themen, deren Inhalt eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung nicht ersetzt. Aus diesem Grund sind alle angebotenen Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Die Inhalte unserer Internetseite werden allerdings mit größter Sorgfalt recherchiert.

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