Krankmeldung – Rechte und Pflichten für Arbeitnehmer

Erkrankt ein Arbeitnehmender, ist es ihm je nach Ausmaß nicht möglich zu arbeiten uns es muss entsprechend eine Krankmeldung an den Arbeitgebenden erfolgen. Spätestens nach drei Tagen muss dann auch ein Arztbesuch erfolgen. Wie der richtiger Ablauf einer Krankmeldung aussieht, wie lange weiterhin Lohn gezahlt wird und wie Kinderkrankentage behandelt werden?


Krankmeldung

Das Wichtigsten in Kürze

  • Eine Krankheitsfall muss dem Arbeitgebenden unverzüglich gemeldet werden.
  • Bei einer Erkrankung von mehr als drei Tagen muss ein Arzt konsultiert werden, um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erhalten.
  • Je nach Tool-Landschaft können Personalabteilung von automatisierten eAU-Abfragen profitieren.
  • Die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit gilt nur für einen bestimmten Zeitraum und benötigt bei Verlängerung eine sogenannte Folgebescheinigung.
  • Eine Krankschreibung kann in Ausnahmefällen bis zu zwei, maximal drei Tage rückwirkend ausgestellt werden.
  • Arbeitnehmende erhalten in Krankheitsfällen für bis zu sechs Wochen weiterhin ihren normalen Lohn.

Ablauf einer korrekten Krankmeldung

Der Arbeitnehmende ist nach dem Arbeitsrecht laut § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) zur unverzüglichen Krankmeldung beim Arbeitgebenden verpflichtet. Unterbleibt die Mitteilung, droht in der Regel eine Abmahnung. Hierbei genügt die Krankmeldung per Telefon oder per E-Mail. Spätestens wenn die Erkrankung mehr als drei Tage andauert, ist es notwendig, dass der Arbeitnehmende einen Arzt besucht. Dieser diagnostiziert die Krankheit und stellt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus.

Während Corona war eine Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen auch telefonisch möglich. Dieses Verfahren hat sich bewährt, wodurch die Vorausetzungen für eine telefonische Krankschreibung für beispielsweise leichte grippale Infekte nun weiterhin geschaffen werden sollen. Eine Online-Krankschreibung ist mittlerweile bei verschiedenen Anbietern ebenfalls erhältlich.

Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Seit 2023 ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) verpflichtend in Deutschland. Das heißt, der altbekannte "gelbe Schein" wird von einem elektronischen Formular abgelöst, welches eine qualifizierte elektronische Signatur des jeweiligen Arztes enthält. Dieses wird dann direkt digital vom Arzt an die Krankenkassen übermittelt.

In der Zwischenzeit können erkrankte Mitarbeitende zwar bereits einen Nachweis über die Erkrankung bei ihrem Arbeitgebenden einreichen. Oft ist es dann noch so, dass Arbeitgeber diese Meldung mit den entsprechenden Krankenkassen abgleichen müssen. Allerdings erfolgt die offizielle Prüfung in HRlab nun so, dass die Krankmeldung - sobald sie den Zeitraum von drei Tagen übersteigt - automatisch eine eAU-Abfrage bei der hinterlegten Krankenkasse macht.

Das bedeutet für die Personalabteilung, sie muss nur noch auf den Eingang der geprüften eAU in ihrem HRlab System warten und kann dann per Klick sehen, ob die eAU erfolgreich geprüft werden konnte.

Zeitpunkt für Zugang des Attestes beim Arbeitgebenden

Grundsätzlich ist es so, dass eine Bescheinigung spätestens am vierten Tag nach der Mitteilung der Erkrankung beim Vorgesetzten vorliegen muss, ob physisch oder digital in einer Mitarbeiterverwaltung. Auch dies ergibt sich aus § 5 EntgFG. Es ist jedoch wichtig, die jeweiligen Vorgaben des Arbeitsvertrages zu beachten. Hier sind unter Umständen abweichende Regelungen vorhanden.

Krankmeldung an die Krankenkasse

Neben dem Arbeitgebenden benötigt auch die Krankenkasse ein Exemplar der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Dieses ist innerhalb einer Woche an die Krankenkasse zu schicken. Versäumt der Arbeitnehmende diese Pflicht, hat er keinen Anspruch auf Krankengeld, wenn die Erkrankung länger andauert.

eAU-Abfrage 100% automatisiert

Spätestens seit 2023 ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) verpflichtend. Damit das so einfach wie möglich für Sie geht, bilden wir die eAU-Abfrage zu 100% digital und komplett unabhängig von Drittanbietern ab. Ohne Zusatzkosten oder Arbeitsaufwand für HR-Manager.

eau-Abfrage 100% automatisiert

Verlängerung einer Krankschreibung

Die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit gilt nur für einen bestimmten Zeitraum. Danach ist eine sogenannte Folgebescheinigung notwendig. Hierzu ist ein erneuter Arztbesuch erforderlich. Dieser hat spätestens am nächsten Werktag nach dem Ende der vorigen Bescheinigung zu erfolgen.

Endet die erste Bescheinigung beispielsweise an einem Mittwoch, ist der Arzt spätestens am darauffolgenden Donnerstag aufzusuchen. Schließt sich an die Krankschreibung ein Wochenende an, genügt es, wenn der Arbeitnehmende spätestens am Montag zum Arzt geht. Auch der Krankenkasse ist in diesem Fall wieder Meldung zu erstatten.

Rückwirkende Krankmeldung

In Ausnahmefällen ist auch eine rückwirkende Krankschreibung möglich. Diese Regelung betrifft beispielsweise Fälle, in denen es der Arbeitnehmende aufgrund seiner Beschwerden erst später zum Arzt schafft. Hierbei ist es dem Arzt erlaubt, den Arbeitnehmenden bis zu zwei, maximal drei Tage rückwirkend krankzuschreiben.

Krankheitsbedingte Kündigung

Unter Umständen ist es möglich, dass eine Krankschreibung auch eine Kündigung des Arbeitsvertrages nach sich zieht. In den meisten Fällen ist hierbei § 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) zu beachten. Es findet Anwendung, wenn der Arbeitnehmende länger als sechs Monate in einem Betrieb mit mehr als zehn Mitarbeitenden arbeitet.

Ist bei einer Krankheit bereits absehbar, dass der Arbeitnehmende dauerhaft arbeitsunfähig bleibt, ist eine Kündigung auch nach kürzerer Zeit gerechtfertigt. Der letzte Kündigungsgrund betrifft eine dauerhafte Leistungsminderung. In diesem Fall ist der Arbeitnehmende nach der Erkrankung nur noch zu einer Arbeitskraft von zwei Dritteln des Vorniveaus imstande.

Mögliche Kündigungsvoraussetzungen

Eine Kündigung ist im Krankheitsfall nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Dabei kommen verschiedene Fälle in Betracht. Zunächst liegt ein Kündigungsgrund vor, wenn der Arbeitnehmende immer wieder für eine kurze Zeit erkrankt. Demgegenüber berechtigt auch eine langanhaltende Krankheit von mehr als sechs Wochen zu einer Kündigung durch den Arbeitgebenden. In beiden Fällen ist es erforderlich, dass der Zustand sich voraussichtlich in Zukunft nicht bessert.

Nicht ohne ein betriebliches Eingliederungsmanagement

Zu beachten gilt für den Arbeitgebenden in allen Fällen, dass vor einer Kündigung ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt werden muss. Dem Arbeitnehmenden muss ein BEM-Gespräch angeboten werden, um gemeinsam die Ist-Situation zu erörtern und gegebenfalls alternative Beschäftigungsmöglichkeiten zu entwickeln. Dieser ist zu einem BEM-Gespräch jedoch nicht verpflichtet, das bedeutet er kann dieses ablehnen.

Krank während der Arbeitslosigkeit

Eine arbeitslose Person ist verpflichtet, der Bundesagentur für Arbeit schnellstmöglich mitzuteilen, dass sie krank ist. Hier gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie bei einer abhängigen Berufstätigkeit. Ein Arztbesuch ist daher grundsätzlich notwendig und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist bei der Arbeitsagentur unverzüglich einzureichen. Anderenfalls verfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Höhe des Krankengeldes

Das Krankengeld beträgt zwischen 70 Prozent des regelmäßigen Brutto- und 90 Prozent des individuellen Nettoeinkommens. Bei der Berechnung des Krankengeldes, spielen das regelmäßige Bruttoeinkommen (Monatsbruttogehalt, Boni, Sonderzahlungen, etc) sowie der Nettoverdienst eine Rolle.

Krankmeldung bei Erkrankung der Kinder

Wenn die Kinder eines Arbeitnehmendens krank sind, hat dieser das Recht, eine bestimmte Anzahl an Tagen zu Hause zu bleiben. Dies ergibt sich aus § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Leben beide Eltern zusammen, stehen einem Arbeitnehmenden bis zu zehn sogenannte Kinderkrankentage im Jahr zu. Das Kinderkrankengeld beträgt dann 90 Prozent des Nettoverdienstes des Elternteils. Bei alleinerziehenden Elternteilen sind es zwanzig Tage. Der Anspruch gilt je Kind. Voraussetzung ist, dass das Kind weniger als zwölf Jahre alt ist. Außerdem ist die Freistellung nur möglich, wenn sich keine andere Person um das Kind kümmern kann. Auch hier ist ein ärztliches Attest erforderlich, das die Krankheit des Kindes bescheinigt.

Erhöhung der Kinderkrankentage in der Pandemie

Die Pandemie hat den Arbeitsmarkt branchenübergreifend beeinflusst. Viele der HR-Trends 2023 stehen mit dem Ausbruch der Corona-Pandemie in Zusammenhang. Einer dieser Einflüsse ist anhand der Erhöhung der Kinderkrankentage zu erkennen. Berufstätige Eltern stehen in der Corona-Pandemie mit geschlossenen Schulen und Kitas vor der großen Herausforderung, Arbeit und Betreuung der Kinder unter einen Hut zu bekommen. Die Bundesregierung beschloss eine Erhöhung der Kinderkrankentage, wenn

  • zur Eindämmung des Coronavirus die Betreuung – und Bildungseinrichtungen schließen.
  • Verlängerung der Schulferien beschlossen werden.
  • Die Präsenzpflicht aussetzt oder
  • auch nur dazu geraten wird, die Kinder zu Hause zu betreuen.

Die Kinderkrankentage werden im Jahr 2021 erhöht, so dass jedes gesetzlich versicherte Elternteil pro Kind insgesamt 30 statt 10 Tage beantragen kann. Haben Eltern mehrere Kinder, dürfen maximal 45 Tage in Anspruch genommen werden. Für Alleinerziehende gelten 60 Kinderkrankentage pro Kind, maximal jedoch bei mehreren Kindern 90 Tage.

Eine Krankmeldung muss wie oben beschrieben auch in diesem Fall den richtigen Ablauf einhalten. Der Anspruch gilt auch für Eltern, die im Homeoffice arbeiten.

Privat krankenversichert

Eltern, die privat krankenversichert sind, müssen dagegen den Anspruch auf Entschädigungszahlungen nach Paragraf 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geltend machen.

Lohnfortzahlung und Lohnersatzzahlung im Krankheitsfall

Im Krankheitsfall haben Arbeitnehmende zunächst Anspruch auf die Entgeltfortzahlung gemäß § 3 EntgFG. Sie erhalten hierbei für bis zu sechs Wochen normal ihren Lohn, auch wenn sie nicht arbeiten. Danach haben Arbeitnehmende in der Regel einen Anspruch auf Krankengeld. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Lohnersatzzahlung der Krankenkasse. Ist der Arbeitnehmende gesetzlich krankenversichert, erhält er nach der Lohnfortzahlung zusätzlich bis zu 78 Monate Geld von der Krankenkasse.

FAQ - Die wichtigsten Fragen auf einen Blick

Eine Krankmeldung muss bereits am ersten Tag der Erkrankung erfolgen. Bei einem Krankheitsfall von mehr als drei Tagen muss dann aber zusätzlich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arzt eingeholt werden. Diese muss dem Arbeitgeber ab dem vierten Tag vorliegen.

Seit 2023 gilt in Deutschland die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Dadurch werden Krankeitsfälle zuverlässig dokumentiert und der ganzheitliche Prozess optimiert. In HRlab heißt das: Die Krankmeldung löst - sobald sie den Zeitraum von drei Tagen übersteigt - automatisch eine eAU-Abfrage bei der hinterlegten Krankenkasse aus. Die Personalabteilung wartet dann nur noch auf den Eingang der geprüften eAU in ihrem HRlab System.

In Ausnahmefällen ist auch eine rückwirkende Krankschreibung möglich. Hierbei ist es dem Arzt erlaubt, den Arbeitnehmenden bis zu zwei, maximal drei Tage rückwirkend krankzuschreiben.

Disclaimer

Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass die Inhalte unser Internetseite einem unverbindlichen Informationszweck dient und entsprechend keiner offiziellen Rechtsberatung gleichkommt. Das beinhaltet auch Beiträge zu rechtlichen HR-Themen, deren Inhalt eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung nicht ersetzt. Aus diesem Grund sind alle angebotenen Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Die Inhalte unserer Internetseite werden allerdings mit größter Sorgfalt recherchiert.

Newsletter

Von HR-Expertenwissen profitieren

Der HRlab Newsletter ist der perfekte Ort um sich über relevante Themen der HR-Welt zu informieren. Unser HR-Wissen gebündelt für Sie abrufbar.

HRlab Logo

Die flexible All-in-One HR Software für den modernen Mittelstand

SFC-DatenschutzGeprueft
IONOS-CloudPartner
Forschung_und_Entwicklung
OMR_top_rated

© 2024, HRlabImpressumDatenschutz
Play Store HRlabApp Store HRlab