Weihnachtsgeld – ein schönes Extra am Jahresende

Das Weihnachtsgeld / Weihnachtsgratifikation - ist eine zusätzliche Entgeltzahlung des Arbeitgebenden an seine Arbeitnehmenden.


weihnachtsgeld

Das Weihnachtsgeld - im buchhalterisch-rechtlichen Kontext als Weihnachtsgratifikation bezeichnet . Die Bezeichnung und der übliche Auszahlungszeitpunkt nehmen Bezug auf das christliche Weihnachtsfest.

Definition

Das Weihnachtsgeld wird in der Regel mit dem Novemberentgelt ausbezahlt und soll ein Beitrag zu den im Rahmen des Weihnachtsfestes zusätzlich entstehenden Aufwendungen sein. Mit Sicherheit spielt vielfach auch die Überlegung, Arbeitnehmende mit Hilfe der Weihnachtsgratifikation weiterhin an das eigene Unternehmen zu binden, eine Rolle.

Denn gerade der Umstand, dass es für das Weihnachtsgeld samt Anspruch darauf keine rechtliche Grundlage gibt, lässt Unternehmen, die Weihnachtsgratifikationen ausbezahlen, attraktiver erscheinen. Folglich gibt es auch hinsichtlich der Höhe und des Auszahlungszeitpunkts keine gesetzlichen Vorgaben.

Wer kann Weihnachtsgeld bekommen?

Im Jahr 1952 gelang es der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr erstmalig einen Tarifvertrag über eine „Weihnachtszuwendung“ durchzusetzen.

In den folgenden Jahrzehnten zogen zwar viele Branchen nach, ob, in welcher Höhe und nach welcher Berechnung Weihnachtsgeld ausbezahlt wird, sind jedoch auch gegenwärtig Fragen, für die es keine einheitliche Handhabung gibt.

Folglich ist auch die Frage, ob jemand Anspruch auf Weihnachtsgeld hat, nur so zu beantworten, dass sich dies aus den Details der jeweiligen Verträge und Vereinbarungen ergibt.

Grundsätzlich kann sich ein Anspruch auf Weihnachtsgeld ausfolgenden Verträgen, Vereinbarungen und Grundsätzen ergeben:

  • Tarifvertrag
  • Betriebsvereinbarung
  • Arbeitsvertrag
  • freiwilliger Leistungszusage des Arbeitgebers
  • betrieblicher Übung
  • nach dem gewohnheitsrechtlich anerkannten arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz

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Wie rechnet man das Weihnachtsgeld aus?

Die Höhe der Weihnachtsgratifikation ist in der Regel von der Branche, dem Unternehmen selbst, der Dauer der aufrechten Betriebszugehörigkeit und der anerkannten betrieblichen Gepflogenheit abhängig.

Von der Gesetzesseite her ist es Unternehmen selbstverständlich gestattet, ihren Mitarbeitenden unterschiedlich hohe Weihnachtsgelder auszuzahlen, sofern sachliche Gründe dafür vorhanden sind.

Allein der Umstand, dass eine Person über eine höhere Qualifikation verfügt als eine andere, ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts jedoch noch kein ausreichender Grund. Viele Branchenvertretungen bieten auf ihren Webseiten online die Möglichkeit, Weihnachtsgeld Rechner zu nutzen. Auch Arbeitnehmende haben so die Möglichkeit, ihr mögliches Weihnachtsgeld zu berechnen.

Wie wird das extra Geld zu Weihnachten anteilig berechnet?

In vielen Tarifverträgen erfolgt die Berechnung der Höhe des Weihnachtsgeldes anhand der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Das bedeutet, dass es in vielen Fällen Anspruch auf Weihnachtsgeld bei Krankheit sowie Weihnachtsgeld bei Kündigung gibt, aber auch dass eine Zahlung von Weihnachtsgeld in der Probezeit unüblich ist.

Langzeitkranke oder kurz vor der Pensionierung stehende Personen sowie Menschen in Kurzarbeit haben aber üblicherweise sehr wohl Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation.

Staffelung von Weihnachtsgeld

Eine solche Staffelung kann beispielsweise so aussehen. Das Weihnachtsgeld beträgt:

25 % vom regulären Monatsverdienst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit, 35 % vom regulären Monatsverdienst nach 12 Monaten Betriebszugehörigkeit, 45 % vom regulären Monatsverdienst nach 24 Monaten Betriebszugehörigkeit, 55 % vom regulären Monatsverdienst nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit.

Weihnachtsgeld – Steuern und Sozialabgaben

Seit der Abschaffung des Weihnachtsfreibetrags im Zuge der Implementierung des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 ist das Weihnachtsgeld nicht steuerfrei, sondern lohnsteuerrechtlich gesehen ein sonstiger Bezug im Sinne des § 39b Abs. 3 EStG.

Sofern das Entgelt zusammen mit dem Weihnachtsgeld die monatliche Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet, wird die Einmalzahlung auch vollständig zur Beitragsberechnung in der Sozialversicherung herangezogen.

Disclaimer

Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass die Inhalte unser Internetseite einem unverbindlichen Informationszweck dient und entsprechend keiner offiziellen Rechtsberatung gleichkommt. Das beinhaltet auch Beiträge zu rechtlichen HR-Themen, deren Inhalt eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung nicht ersetzt. Aus diesem Grund sind alle angebotenen Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Die Inhalte unserer Internetseite werden allerdings mit größter Sorgfalt recherchiert.

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